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Gesetzesänderung zur WLAN-Haftung – Rechtssicherheit nicht in Sicht
29. September 2016

Bereits seit Jahren gibt es in Deutschland immer wieder Streit um die so genannte Störerhaftung bei WLANs. Der Begriff besagt, dass jeder, der ein offenes WLAN betreibt, z.B. im eigenen Café oder im Unternehmen für Kunden, dafür verantwortlich ist, dass die Benutzer keine Urheberrechts- oder sonstige Rechtsverletzungen begehen. Im Falle des Falles macht sich also nicht nur der User, der z.B. Musikstücke oder Filme illegal herunterlädt, strafbar, sondern auch derjenige, der den WLAN-Zugang bereitstellt. Beide sind in diesem Fall an der "Störung" des Rechts beteiligt.

Nun liegt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor, das eigentlich für mehr Klarheit und vor allem Rechtssicherheit hätte sorgen können. Doch unter Rechtsexperten sorgt es für viel Diskussionsstoff, es herrscht weiterhin Uneinigkeit.

Immerhin ist so viel klar: der Anbieter des WLANs kann nicht (mehr) haftbar gemacht werden, wenn in seinem Netz durch Benutzer Rechtsverstöße begangen werden. Das heißt, es können keine Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber mehr geltend gemacht werden. Wohl aber kann er dazu verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, die Rechtsverstöße zu beenden oder zu verhindern. Dazu kann z.B. die Einrichtung eines Passwortschutzes gehören, die Überwachung der gesamten Kommunikation oder – am drastischsten – die Schließung des Netzes.

Hier gilt es allerdings, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und es lässt sich trefflich diskutieren, ob man von dem Betreiber tatsächlich die Schließung seines Netzes verlangen kann. Dies lässt sich durchaus als zu starke Einschränkung der unternehmerischen Freiheit sehen.

Dennoch – Verhältnismäßigkeit hin oder her – das Urteil lässt Raum für Unterlassungsansprüche, die weiterhin gegen den Betreiber geltend gemacht werden könnten. Damit bleibt eine Grundlage für Abmahnungen, auf die sich Anwälte von Rechteinhabern gern fokussieren, erhalten. So sehen es jedenfalls einige Experten. Das Thema bleibt also strittig. Auch wenn die Position des WLAN-Betreibers leicht gestärkt wurde – Klarheit und Rechtssicherheit sehen anders aus.

Unabhängig von der Rechtslage empfehlen wir, den Zugang zu einem WLAN grundsätzlich immer mit einem Passwortschutz zu versehen. Das dient in jedem Fall der Sicherheit und dem Schutz des eigenen Systems, die bei allen juristischen Fragestellungen nicht außer Acht bleiben sollten.

Quellen
Weniger Haftung – WLAN-Gesetz in Kraft (it-rechtsinfo.de)
Offene WLANs: Europäischer Gerichtshof konkretisiert Störerhaftung für Gewerbetreibende (heise.de)
Reaktionen auf EuGH-Urteil zur Störerhaftung: Die Rechtsunsicherheit bleibt (heise.de)
Analyse des EuGH-Urteils zur Störerhaftung: Steinzeit in Luxemburg (heise.de)


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