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Neues Urteil zu offenen WLANs
22. Oktober 2010

Die Nutzung fremder unverschlüsselter WLANs ist nicht strafbar. So lautet ein aktueller Beschluss des Landgerichts (LG) Wuppertal in einem Fall, in dem sich der Beklagte über einen WLAN-Router in ein unverschlüsseltes Funknetz eingewählt haben soll. Dem WLAN-Besitzer war kein Schaden entstanden war, da sein Anschluss über eine Flatrate abgerechnet wird.

Diese rechtliche Auffassung ist neu, denn in einem ähnlichen Fall aus dem Jahr 2007 hatte das Amtsgericht (AG) Wuppertal „Schwarzsurfen“ noch als Straftatbestand eingestuft: Der Angeklagte habe gegen das Abhörverbot verstoßen und sich mit der IP-Adresse unbefugt personenbezogene Daten beschafft.

Der neue Beschluss des LG distanziert sich hiervon und argumentiert hingegen, dass weder bei der Einwahl in das offene Funknetz noch bei der Nutzung personenbezogene Daten abgerufen werden und auch keine vertraulichen Nachrichten zwischen anderen Kommunikationspartnern wahrgenommen werden. Auch strafbare Handlungen wie das Erschleichen von Leistungen oder versuchter Computerbetrug lägen nicht vor.

Quelle:
heise online


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