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Haftung für offenes WLAN
20. Februar 2008

Wer ein WLAN betreibt, muss dafür Sorge tragen, dass der drahtlose Internetzugang nicht durch Dritte unbefugt genutzt werden kann. Andernfalls haftet der Inhaber als Mitstörer (sogenannte Störerhaftung), wenn über den Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen (z.B. in Tauschbörsen) begangen werden.

Laut Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.12.2007 muss der Inhaber des WLANs „zumutbare Sicherungsmaßnahmen“ vornehmen, zu denen zum einen die Verschlüsselung des Anschlusses gehört, wie die meisten WLAN-Router sie standardmäßig erlauben. Außerdem ist der Inhaber verpflichtet, für die verschiedenen Nutzer seines Computers eigene Benutzerkonten mit je eigenem Passwort einzurichten.

Das OLG Düsseldorf schließt sich hiermit früheren Urteilen der OLGs Frankfurt und Köln sowie des Landgerichts Hamburg aus den Jahren 2006 und 2007 an, die in vergleichbaren Fällen eine Störerhaftung angenommen hatten.

Zur Begründung heißt es im Düsseldorfer Beschluss:

"Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102, 3205 - Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung."

Im Klartext heißt das: Inhaber von Internetanschlüssen müssen ihre Zugänge gegen Zugriffe Dritter schützen, um nicht für etwaige darüber vollzogene Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden zu können. Da WLANs auch von außen zugreifbar sind, müssen hier besondere Vorkehrungen durch eine adäquate Verschlüsselung getroffen werden.


Quellen im Netz:

Der Beschluss des OLG Düsseldorf: www.medien-internet-und-recht.de (PDF)

Beschluss und Kommentar: Rechtsanwaltskanzlei Guido Brand


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