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Haftung für Internetanschlüsse
8. Januar 2010

Der Sachverhalt ist nicht neu, wird aber durch die aktuelle Rechtssprechung nochmals untermauert: Wer einen Internetanschluss besitzt, haftet dafür. Auch wenn er selbst keinen Rechtsbruch begeht.

Bekannt ist die sogenannte Störerhaftung bei W-LANs. Ist ein W-LAN nicht ausreichend gesichert, so dass Dritte es z.B. für illegale Musikdownloads nutzen können, haftet der Inhaber dafür als Mitstörer.

Ein neues Urteil des Oberlandgerichts Köln geht jetzt noch einen Schritt weiter: Auch wenn nur ein eng begrenzter, identifizierbarer Personenkreis, z.B. Familienmitglieder, den Internetanschluss nutzen, muss der Inhaber dafür haften. So wie beim Auto der Fahrzeughalter.

Konkret: Nutzen die Kinder oder der Ehepartner den Internetanschluss für illegale Musikdownloads, haftet der Inhaber, auch wenn er selbst nicht für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist.

Mit diesem Urteil (das zwar noch nicht rechtskräftig ist, aber auch nicht in Revision gehen wird), wird dem Anschlussinhaber eine Aufsichtspflicht übertragen, der er in Bezug auf den Nutzerkreis seines Anschlusses nachkommen muss.

Jeder Anschlussinhaber tut also gut daran, nicht nur Verbote illegaler Handlungen auszusprechen, sondern die Einhaltung auch tatsächlich zu kontrollieren. Die andere Frage ist noch, wie man dies in Streitfall vor Gericht glaubwürdig nachweist.

Quelle: Spiegel Online


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